Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1. Geltungsbereich
- Diese Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Auftraggebers erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmen.
- Diese Verkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Auftraggeber, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.
- Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Verkaufsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.
§ 2. Angebot und Vertragsabschluss
- Sofern eine Anfrage als Angebot gemäß § 145 BGB anzusehen ist, können wir diese innerhalb von zwei Wochen annehmen.
- Nach vorheriger schriftlicher Absprache mit dem Auftraggeber kann die Peano GmbH im Rahmen eines Projektes Unteraufträge oder Teilaufgaben an Drittdienstleister (Rechenzentren, IT-Firmen, Freelancer, o.Ä.) erteilen, falls dies für die Durchführung spezieller Aufgaben erforderlich oder sinnvoll ist. Die dabei entstehenden Kosten werden dem Auftraggeber in Rechnung gestellt. Die Peano GmbH verpflichtet sich dazu, den Auftraggeber (sofern möglich) vor dem tatsächlichen Einsatz eines Drittdienstleisters über die Höhe der anfallenden Gebühren zu informieren (bzw. eine realistische Einschätzung möglicher Kosten mitzuteilen). Externe Mitarbeiter der Peano GmbH gelten in diesem Sinne nicht als Drittdienstleister.
§ 3. Überlassene Unterlagen
- An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Auftraggeber überlassenen Unterlagen – auch in elektronischer Form – wie z. B. Kalkulationen, Zeichnungen etc., behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor.
- Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu dem Auftraggeber unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung.
§ 4. Preise und Zahlung
- Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gilt unsere aktuelle Preisliste (2) ab Werk und zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe.
- Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf das umseitig genannte Konto zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig.
- Von den in (2) angeführten Preisen abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.
- Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der Kaufpreis innerhalb von 10 Tagen nach Lieferung zu zahlen.
- Verzugszinsen werden in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
- Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die drei Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten.
- Datenträger, Speichermedien oder sonstige geringwertige Hardware werden als Verbrauchsware angesehen. Die Kosten werden dem Auftraggeber zum Einkaufspreis in Rechnung gestellt. Ein Rückversand erfolgt nur auf Veranlassung des Auftraggebers
- Die Abrechnung erfolgt über von den Projektmitarbeitern zu führende Stundenzettel.
- Fahrtzeiten werden als Arbeitszeiten abgerechnet. Weitere Kosten (z.B. Spesen, Übernachtungen oder Fahrtkosten) fallen nicht an. Bei Reisen außerhalb Deutschlands müssen gesonderte Bedingungen abgestimmt werden.
- Bei längeren Projekten können Zwischenabrechnungen über die bis dahin angefallenen Aufwände gestellt werden.
- Die Peano GmbH behält sich vor, die Preise jederzeit mit einer Ankündigung von vier Wochen an aktuelle Marktgegebenheiten anzupassen, sollte sich eine entsprechende Notwendigkeit ergeben.
§ 5. Gefahrübergang bei Versendung
- Wird die Ware auf Wunsch des Auftraggebers versandt, so trägt die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware der Auftraggeber während des Transportwegs – bei Versand durch die Peano GmbH erst ab Übergabe an den Spediteur/Kurier/Paketdienst.
- Als Ware gelten hier auch Datenträger sowie projektbezogene Hardware wie Server, NAS, etc.
- Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.
- Bei unverschlüsseltem Versand übernimmt der Auftraggeber die volle datenschutzrechtliche Verantwortung. Die Peano GmbH wird den Auftraggeber davon immer im Vorfeld in Kenntnis setzen.
§ 6. Eigentumsvorbehalt
- Nach Übergabe der aus dem Arbeitsauftrag resultierenden Daten- und Hardwareträger geht jegliche Folgeverwendung besagter Objekte mit allen hieraus resultierenden Pflichten und Rechten alleinig auf den Auftraggeber über.
- Die Peano GmbH haftet nicht für entstandene Schäden und/oder Missbrauch der bereitgestellten Daten und Informationen oder jegliche Drittprodukte, welche aus diesen generiert werden.
- Eine Löschung eingelagerter Datenbestände erfolgt nur nach schriftlicher Aufforderung durch den Auftraggeber. Dieser ist als Besitzer der Daten für die Einhaltung der Archivierungszeiträume gemäß §257 HGB verantwortlich. Arbeitskopien oder sonstige temporäre Daten gelten explizit nicht als eingelagerte Datenbestände. Eingelagerte Datenbestände sind ausschließlich Archivsicherungen auf entsprechenden Archivmedien.
- Es gilt ein erweiterter Eigentumsvorbehalt in dem Sinne, dass eine Übertragung oder Weiterverarbeitung sichergestellter Datenbestände bis zu zur vollständigen Bezahlung der angefallenen Leistungen zurückgestellt werden kann.
§ 7. Gewährleistung und Mängelrüge sowie Rückgriff/Herstellerregress
- Gewährleistungsrechte des Auftraggebers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
- Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung der von uns gelieferten Ware bei unserem Auftraggeber. Für Schadensersatzansprüche bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders beruhen, gilt die gesetzliche Verjährungsfrist.
- Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so werden wir die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach unserer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Rückgriffsansprüche bleiben von vorstehender Regelung ohne Einschränkung unberührt. Im Rahmen eines Dienstleistungsvertrags gesicherte oder Datenbestände sind keine Ware im oben genannten Sinne.
- Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Auftraggeber – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
- Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß sowie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Auftraggeber oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
- Insbesondere ist zu vermerken, dass die Peano GmbH sich gemäß eines jeden Arbeitsvertrags um die entsprechende Datensicherung, Datenaufbereitung und Datenauswertung, etc. bemüht – jedoch kann, auf Grund der Heterogenität und Komplexität fremder Systeme, nie vollends garantiert werden, dass die aus den Aufwänden hervorgehenden Informationen und Daten nutzbar oder funktionstüchtig sind. Die Peano GmbH übernimmt daher keine Verantwortung für Abweichungen beim Endprodukt, insofern die Peano GmbH alle hinreichenden, nachvollziehbaren und zumutbaren Aufwände betrieben hat, um dem entgegenzuwirken.
- Ansprüche des Auftraggebers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von uns gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Auftraggebers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
§ 8. Regelungen für Insolvenzverwalter
- Angebote und Verträge bleiben von einem möglichen Wechsel des Status und der Art eines Insolvenzverfahrens (vorläufiges bzw. eröffnetes Insolvenzverfahren o. ä.) unberührt.
- Die Peano GmbH muss explizit und mindestens eine Woche im Voraus über einen solchen Wechsel des Status des Verfahrens schriftlich informiert werden, so dass bei einem Wechsel der Art oder des Status eines vorläufigen Insolvenzverfahrens zum eröffneten Insolvenzverfahren alle im Rahmen des vorläufigen Insolvenzverfahrens abgeschlossenen Tätigkeiten und Aufwände durch die Peano GmbH noch vor Beginn des vollumfänglichen Insolvenzverfahrens in Rechnung gestellt und beglichen werden können.
- Alle Prozesse und Dienstleistungen, die zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen wurden, werden mit dem gleichen Tarifsatz und den gleichen Konditionen im neuen Verfahren fortgeführt.
- Leistungen, die im vorläufigen Verfahren nicht beglichen wurden, unterliegen insbesondere dem in (§ 6) genannten erweiterten Eigentumsvorbehalt.
§ 9. Datensicherungen
- Zu Beginn wird nach einer Inventarisierung der Umfang der Sicherung in einem Dokument („Sicherungskonzept“) festgelegt und dem Auftraggeber vorgelegt. Änderungsanforderungen des Auftragsgebers werden nach Möglichkeit in das Dokument eingearbeitet.as Sicherungskonzept dient dann als verbindliche Grundlage für den Sicherungsauftrag. Änderungen müssen schriftlich dokumentiert werden.
- Der Auftragnehmer benennt einen jeweils für ein Sicherungsprojekt zuständigen zentralen Ansprechpartner (Projektleiter).
- Analog benennt der Auftraggeber für jedes Projekt einen zentralen Ansprechpartner aus seinem Haus, der für die Koordination verantwortlich ist.
- Zwischen den Ansprechpartnern findet ein regelmäßiger Jour fixe statt, dessen Häufigkeit projektabhängig jeweils zu Beginn eines Projektes zwischen den Ansprechpartnern vereinbart wird. Diese Termine dienen insbesondere dem Austausch informationspflichtiger Sachverhalte.
- Der Auftraggeber verpflichtet sich, dem Auftragnehmer jegliche verfahrens- und sicherungsrelevanten Informationen (z. B. Änderung des Insolvenzstatus etc.) unverzüglich mitzuteilen.
- Der Auftraggeber verpflichtet sich Rahmen seiner Tätigkeit, den Auftragnehmer informatorisch umfassend in verfahrensrelevante Themen einzubinden.
- Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur Sorgfalt, zur Beachtung aller relevanten gesetzlichen Bestimmungen sowie zur Durchführung aller Arbeiten auf dem bestmöglich verfügbaren technischen Niveau.
- Ebenso verpflichtet sich der Auftragnehmer, vereinbarte Daten nach Möglichkeit zu beschaffen, redundant zu sichern und kostenpflichtig zu archivieren.
- Datensicherungsprojekte sind Dienstleistungsprojekte. Dies gilt insbesondere in Bezug auf (§ 7).
- Der Auftragnehmer prüft im Rahmen seiner Möglichkeiten die Vollständigkeit und Validität der gesicherten Daten.
- Der Auftragnehmer übernimmt jedoch keine Gewähr für die Vollständigkeit und spätere Verwendbarkeit gesicherter Daten.
- Insbesondere hat es der Auftragnehmer nicht zu vertreten, wenn vereinbarte Sicherungsmaßnahmen durch äußere Umstände (z. B. Verweigerung der Herausgabe, Löschung, Hardwaredefekte etc.), die nicht durch ihn nicht beeinflusst werden können, undurchführbar sind.
§ 10. Recherchedatenraum / Rechercheplattform
- Die Peano GmbH stellt dem Auftraggeber im Recherchedatenraum einen virtuellen Arbeitsplatz im eigenen Serverraum zur Verfügung
- Der Auftraggeber kann den dort bereitgestellten Speicherplatz mit eigenen Datenbeständen oder bei der Peano GmbH vorliegenden Daten füllen.
- Die bereitgestellten Datenbestände sind Kopien und werden schreibgeschützt (ReadOnly) eingebunden. Die Daten werden im Recherchedatenraum nicht gesichert.
- Dem Kunden wird ein Speicherbereich zur Verfügung gestellt. Dieser Speicherbereich wird täglich gesichert. Mehrere Zeitscheiben werden nicht zwingend vorgehalten.
- Dem Auftraggeber ist bekannt, dass die Peano GmbH kein Rechenzentrum betreibt und deshalb keine Aussagen zu Verfügbarkeit, Bandbreite und Performance machen kann.
- Die einmaligen Kosten fallen für das Einrichten , die monatlichen Kosten für den Betrieb an. Darüber hinausgehende Arbeiten wie individuelle Anpassungen, Einführungen, Support oder Dokumentationen sind nicht Bestandteil des Recherchedatenraums und werden gesondert abgerechnet.
§ 11. Datenanalysen und Recherchen
- Der Auftraggeber stellt sicher, dass die beauftragten Recherchen und Analysen im Vorfeld auf datenschutzrelevante Fragestellungen hinsichtlich ihrer datenschutzrechtlichen Relevanz und diesbezüglicher Unbedenklichkeit geprüft sind. Eine solche Prüfung findet durch die Peano GmbH nicht statt.
- Die Peano GmbH verpflichtet sich, unabhängig von der notwendig zu erteilenden Freistellung (s. o.), die Freistellung die Recherchen datenschutzrelevanter heterogener Datenbestände nach der internen Verfahrensanleitung „Datenschutz bei Recherchen“ vorzunehmen, nur Datenbestände nach Rücksprache mit dem Auftraggeber zu untersuchen und die Ergebnisse zu dokumentieren.
- Rechercheprojekte sind Dienstleistungsprojekte. Dies gilt insbesondere in Bezug auf (§ 7).
- Die Verfahrensanleitung ist dem Auftraggeber auf Wunsch zugänglich zu machen.
§ 12. Einlagerung von Hardware
- Sichergestellte oder übermittelte Hardware wird für die Dauer des Sicherungsprojekts kostenfrei verwahrt.
- Nach Ende des Sicherungsprojekts erhält der Auftraggeber eine Liste mit der einzulagernden Hardware und eine Kostenübersicht für das folgende Jahr. Die kostenpflichtige Einlagerung erfolgt nach frühstens 14 Tagen, es sei denn, der Auftraggeber hat die Abholung/Vernichtung in diesem Zeitraum beauftragt.
- Der Zeitraum der Einlagerung beginnt regelmäßig mit dem ersten vollen, auf den Abschluss des Sicherungsprojektes folgenden, Kalendermonat.
- Der Auftrag zur Einlagerung verlängert sich automatisch um ein weiteres Jahr, sofern die eingelagerte Hardware nicht binnen 14 Tagen nach Rechnungserhalt vom Auftraggeber abgeholt wird.
- Über die Einlagerung wird dem Auftraggeber jeweils mit Versand der Rechnung auch ein Einlagerungsbericht zugestellt.
- Die Zahlung der Einlagerungsdienstleistungen erfolgt jährlich im Voraus
- Wird die Hardware innerhalb einer Abrechnungsperiode abgeholt, erfolgt keine anteilige Erstattung der Einlagerungskosten.
- Die Einlagerungspreise werden auf jährlicher Basis neu berechnet.
- Die Jahresrechnung erfolgt zum 01.06., vor diesem Stichtag in Anspruch genommene Leistungen werden anteilig berechnet.
- Vernichtung, Datenlöschung, Rückversand oder dergleichen sind nicht Bestandteil der Einlagerung und werden gesondert berechnet.
- Festplatten, Datenträger und NAS, deren Daten redundant auf Band gesichert wurden, werden vernichtet, es sei denn, der Auftraggeber veranlasst die Rücksendung.
- Mit Ablauf der Archivierungsfristen obliegt es dem Auftraggeber, die Löschung der Daten zu veranlassen.
- Dies gilt auch für den Fall, dass die Vernichtung durch die Erfüllung der gesetzlichen Archivierungspflichten ausgelöst wird.
- Die Einlagerung erfolgt als „Standard“ oder „Erweitert“
- Standard: Einlagerung in abgeschlossenen, mit Alarmanlagen geschützten Räumlichkeiten
- Erweitert: Einlagerung in vor äußerem Zugriff besonders geschützten Räumlichkeiten (Stahlschrank/Tresor)
- Dem Auftraggeber ist bekannt, dass die Peano GmbH keine speziellen Lagerflächen für die Einlagerung vorhält. Die Peano GmbH kann keine, vor allem keine datenschutzrechtliche Haftung bei Diebstahl, Vandalismus o. dgl. übernehmen.
- Ungeachtet aller Sorgfalt und Expertise kann auf Grund der Komplexität und Heterogenität von Datenbeständen durch die Peano GmbH keine Garantie gegeben werden, dass der Schutz der Daten vollumfänglich und ohne jeglichen Verlust durchgeführt werden kann.
§ 13. Bereitstellung von Speicherplatz
- Während des Sicherungsprojekts ist die Bereitstellung von Speicherplatz für den Auftraggeber kostenfrei.
- Nach Abschluss des Sicherungsprojekts können Gebühren für das Vorhalten von Datenbeständen anfallen.
- Unter Bereitstellung wird die Aufrechterhaltung von Kopien der Sicherungen auf schnellen und direkt verfügbaren Festplatten verstanden. Die vollständigen Sicherungen auf Archivmedien bleiben unverändert vorhanden und werden nur unter den in (§ 6) genannten Kriterien nach schriftlicher Aufforderung des Auftragnehmers gelöscht.
- Die Preise für das Vorhalten von Speicherplatz werden in angefangenen TB berechnet.
- Die Berechnung von Speicherplatz erfolgt auch für vom Auftraggeber veranlasste aufbereitete Datenmengen in E-Discovery-Tools und sonstigen Auswertungsformaten.
- Dokumentation, Information und Abrechnung erfolgen wie in (§ 12).
§ 14. Sonstiges
- Diese AGB und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
- Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist unser Geschäftssitz, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.
- Alle Vereinbarungen, die zwischen den Parteien zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.
- Im Falle von nicht spezifizierten, ungeklärten oder uneindeutigen Anforderungen und/oder Abmachungen im Rahmen der Vertragsvereinbarung, gelten die hierunter angeführten AGBs stets als die weiterführende Grundlage für die Klärung solcher Divergenzen.
[Stand 06.02.2024]
Adresse
Peano GmbH
Kaiser-Friedrich-Ring 50
65185 Wiesbaden
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E-Mail